Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB). Die AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen im Geschäftsverkehr, selbst wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen die Lieferungen und Leistungen vorbehaltslos ausführen.

1.3 Unsere AGB werden spätestens mit Annahme der Lieferung oder Leistung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Die in unseren Verkaufsunterlagen, Katalogen und Preislisten sowie im Internet enthaltenen Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle der umgehenden Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen durch unsere Mitarbeiter oder Handelsvertreter, die über den schriftlich bestätigten Auftragsinhalt hinausgehen, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung und sind bis zu dieser unwirksam.

2.3 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, insbesondere ein Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen und Leistungen, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertragspartner nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten, wobei die entsprechende Rechnung für bereits erfolgte Lieferungen und Leistungen sofort fällig gestellt wird. Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner nach Fristsetzung die fällige Forderung nicht begleicht, über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder er seine Zahlungen einstellt.

3. Lieferfristen und Verzug

3.1 Die von uns eingegangenen Lieferfristen gelten grundsätzlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung.

3.2 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang durch uns zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfang in Rechnung stellen.

3.3 Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Vertragsdurchführung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Ist aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

3.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung und Leistung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen unsere Lieferanten an den Vertragspartner abzutreten.

4. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Versandart, Versandweg und Versandmittel. Sonderwünsche des Vertragspartners bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform. Hierdurch anfallende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

4.2 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer gehen Gefahr, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.

4.3 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners. Etwaiges Abladen durch unsere Mitarbeiter und deren Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Vertragspartners, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.

4.4 Wenn die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges oder auf Wunsch bzw. Verschulden des Vertragspartners erforderlich wird, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners ein

5. Preis und Zahlungen

5.1 Es gelten die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Versandkosten sowie Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden gesondert ausgewiesen.

5.2 Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail in digitaler Form.

5.3 Alle Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Rechnungen werden spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen und nicht titulierten Schuldkosten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwendet. Skontovereinbarungen entfallen, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Lieferungen und Leistungen im Rückstand befindet.

5.4 Zahlungen durch Scheck oder Wechsel werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Eine solche Zahlung bedarf zudem einer vorherigen Vereinbarung. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5.5 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung der Kosten, Löhne etc. über den Preis neu zu verhandeln. Sollten bereits in unserem Angebot andere Fristen schriftlich vereinbart worden sein, so geltend die Bedingungen dieses Angebots.

5.6 Vor vollständiger Zahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Fälligkeitszinsen etc. sind wir zu keiner weiteren Lieferung und Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

5.7 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß § 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen, soweit nicht die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Vertragspartner im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in diesem Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorhalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner wird zur Herausgabe verpflichtet.

6.2 Ist die Vorbehaltsware durch den Vertragspartner oder einen Dritten mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Vertragspartner bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des vorgenannten Absatzes 6.1.

6.3 Der Vertragspartner hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen 6.4 und
6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.

6.4 Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich eventueller Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dient in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäߧ 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß dem vorgenannten Absatz 6.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn wir widerrufen die Einzugsermächtigung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Vertragspartner in keinem Fall berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des Factorings ist dem Vertragspartner nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.6 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.1 Der Vertragspartner hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB.
Verbraucher haben Beanstandungen, die offensichtliche bzw. erkennbare Mängel betreffen, uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.

7.2 Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind, sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.

7.3 Stellt der Vertragspartner Mängel an der Ware fest, darf er über die Ware nicht verfügen oder sie weiter verarbeiten, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Vertragspartners beauftragten Sachverständigen erfolgt.

7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder das entsprechende Muster davon zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung der Rücklieferung entfällt die Gewährleistung.

7.5 Sind Gewährleistungsansprüche gegeben, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Vertragspartners, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
Schlägt die Nachlieferung fehl, weil sie unmöglich ist, verweigert oder schuldhaft verzögert wird oder mindestens zweimal misslingt, so lebt das Recht zur Rückabwicklung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung wieder auf. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.6 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Diese Rückgriffsansprüche bestehen nur, sofern die lnanspruchnahme durch den Vertragspartner als Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferanten abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rücktrittsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

7.7 Die Gewährleistungsfrist wird, soweit gesetzlich zulässig, zwischen uns und dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, auf ein Jahr verkürzt; sie beginnt ab Lieferung und soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Soweit das Gesetz verbindlich längere Gewährleistungsfristen vorschreibt, gelten diese.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend: Schadensersatzansprüche) des Vertragspartners gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsrecht. Die Schadensersatzansprüche sind außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

8.2 Vorstehender Absatz 8.1 gilt für den Vertragspartner entsprechend.

9. Datenspeicherung

Der Vertragspartner wird hiermit informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlich sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 88410 Bad Wurzach-Hauerz. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des Haager und Wiener Kaufrechts sowie des UN-Kaufrechts.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner, einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Stand: 01.03.2021

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